Kosten
Bei Beauftragung der Rechtsanwaltskanzlei Rockenstein • Lösche & Kollegen werden von uns vorab die voraussichtlich entstehenden Kosten ermittelt und Ihnen mitgeteilt.
Für eine erste mündliche Beratung schlagen wir eine Abrechnung nach Zeitaufwand vor. Danach erfolgt die Abrechnung nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) oder nach Zeitaufwand. Die Gebühren berechnen sich nach der Art des Verfahrens, dem Umfang der Tätigkeit sowie dem Gegenstandswert. Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens wird auf Wunsch immer das Kostenrisiko ermittelt und Ihnen erläutert.
Rechtsschutzversicherung
Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, klären wir für Sie die Kostenübernahme mit Ihrer Rechtsschutzversicherung. Dieser Service bietet Ihnen Entlastung und zugleich die Sicherheit, dass Ihr Anliegen rechtlich zutreffend gegenüber Ihrer Versicherung geschildert wird. Wir korrespondieren regelmäßig mit sämtlichen deutschen Rechtsschutzversicherungen.
Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe
Sollte Ihr Einkommen die Tragung der Rechtsanwaltskosten nicht zulassen, besteht die Möglichkeit für die außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe bei dem zuständigen Amtsgericht zu beantragen. Im Falle eines Klageverfahrens besteht hinsichtlich der Gerichtskosten und eigenen Anwaltskosten die Möglichkeit der Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Gericht. Zudem werden im Rahmen des Verfahrens auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Gericht auch vorab die Erfolgsaussichten überprüft.
Pflichtverteidigung
In strafrechtlichen Angelegenheiten haben Sie die Möglichkeit sich von dem zuständigen Gericht im Fall einer notwendigen Verteidigung einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens als Pflichtverteidiger beiordnen zu lassen. Gerne werden wir in einem Beratungsgespräch überprüfen, ob eine Beiordnung als Pflichtverteidiger in Betracht kommt.
Kostenerstattung
Unter bestimmten Voraussetzungen haben der Prozessgegner oder Dritte die Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Handelt es sich um einen Zivilprozess, so trägt die unterliegende Partei die gerichtlich angefallenen Rechtsanwalts- und Verfahrenskosten. Bei einem teilweisen Erfolg oder bei Vergleichen werden die Kosten durch das Gericht aufgeteilt.
In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sowie die Anwaltskosten in erster Instanz durch den Gegner nicht zu erstatten. Jedoch besteht auch hier die Möglichkeit der Inanspruchnahme Ihrer Rechtsschutzversicherung oder von Prozesskostenhilfe.
Bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus einem Verkehrsunfall werden die Kosten durch die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers entsprechend der Haftungsverteilung übernommen.

