Handelsrecht
- Gerichtliche und außergerichtliche Vertretung bei allen sich aus Handelsgeschäften ergebenden Streitigkeiten
- Handelsvertreterrecht, insbesondere Geltendmachung des Ausgleichsanspruches nach § 89 b HGB und Vertragsgestaltung
- Ausarbeitung von Verträgen
- Erstellung und Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
- Inkasso (siehe Schwerpunkt: Forderungseinzug)
Als Handelsrecht bezeichnet man das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Historisch und dogmatisch ist das Handelsrecht auf dem Begriff des Kaufmanns (§§ 1 bis 6 HGB) aufgebaut. Die Geltung des Handelsrechtes wird von der Kaufmannseigenschaft und wenigstens eines der beteiligten Rechtssubjekte abhängig gemacht (sog. subjektives System).

